Der Geschäftsverteilungsplan (und eventuelle Änderungsbeschlüsse) dürfen durch jedermann eingesehen werden und können deshalb hier heruntergeladen werden. Maßgeblich ist jedoch der jeweilige in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit den jeweiligen Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.
Die Geschäftsstellenverwalter sind in erster Linie Ihre direkten Ansprechpartner.
Geschäftsverteilungsplan der Richter
Der richterliche Geschäftsverteilungsplan wird vom Präsidium des Gerichts durch Beschluss festgelegt. Er ist notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern den „gesetzlichen Richter“ im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu gewährleisten.